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Kleingartenordnung

des Kleingartenvereins „Drei Gleichen“ Eischleben e.V.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Kommune. Sie ist Stätte von sozialen Beziehungen, von Naturerlebnissen und sinnvoller Freizeitgestaltung der Menschen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen im Kleingartenbereich. Deshalb ist es Aufgabe und Verantwortung der Vorstände, die kleingärtnerische Betätigung im Sinne der Gesunderhaltung, der Freizeitgestaltung und der Erholung ihrer Mitglieder zu fördern und dafür die entsprechenden Bedingungen zu schaffen.

Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteresse erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Interessenübereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf allen Ebenen. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach den Normen des Vereins- bzw. Pachtrechts zu handeln.

Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung zutreffender gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe erwartet von allen Mitgliedern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der bestätigten Satzung und Durchsetzung des Prinzips der Gleichheit und gegenseitigen Rücksichtnahme.

 

II. Besondere Bestimmungen

 

§ 1 Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlagen

 

Die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens ist die vordringlichste Aufgabe des Verbandes und seiner Vereine. Sie sind verpflichtet, den spezifischen Charakter der Kleingartenanlagen einheitlich zu wahren und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 BkleingG zu sichern.

Dabei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Bestimmungen und Regelungen der Kommunen zu berücksichtigen.

Im Interesse jedes einzelnen Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind daher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich.   
Daraus resultierende Aufgaben und Aufträge sind eigenständig von den Mitgliedern zu realisieren. Die Handlungen der gewählten Funktionsträger sind zu unterstützen.

Auflagen und Bestimmungen, die den Vereinen aus den geltenden Pachtverträgen sowie mit den in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind auch für den Unterpächter und seiner Parzelle verbindlich.

 

§ 2 Kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung des Gartens

 

Die kleingärtnerische Nutzung umfaßt die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung.

Das ist der Beitrag jedes Kleingärtners zum Erhalt des Sozialcharakters des Kleingartenwesens. Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist.

 

Deshalb gilt als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in

Kleingartenanlagen die 1/3-Teilung, d.h.:

 

ein Teil für Obst- und Gemüseanbau

ein Teil für Ziersträucher und Blumen

ein Teil für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen.

 

Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen. Der Charakter des Kleingartens ist stets zu wahren.

Bei der gesamten Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbar Rücksicht zu nehmen. Äste und Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen. Die festgelegten Grenzabstände (siehe Anlage 1) sind einzuhalten.

Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten unter Berücksichtigung des § 1 des BkleingG und des Gesamtbildes der Anlage nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten.

Mit der Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt.

Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.

 

Die Anpflanzung von Laub- und Nadelhölzern, die im ausgewachsenen Zustand drei Meter Höhe überschreiten, ist im Kleingarten nicht statthaft. Das Pflanzen von Obstbaumhochstämmen, Hasel- und Walnussbäumen ist nicht erlaubt. Die Anpflanzung von Wirtspflanzen für Krankheiten an Obstgehölzen ist im Kleingarten nicht gestattet und bestehende Wirtspflanzen sollten beseitigt werden (siehe Anlage 1). Bäume, die krank und befallen sind und nicht in das Gesamtbild der Anlage passen, sind spätestens bei einem Pächterwechsel zu roden. Hier haben die Regelungen des BkleingG Vorrang gegenüber kommunalen Baumschutzsatzungen. Bestehende Ziergehölze und Nadelgehölze (Koniferen), die 3 m Höhe nicht überschreiten und der kleingärtnerischen Nutzung nicht entgegenstehen, sind in geringem Umfang gestattet. Ziel des Vereins ist, gemäß den vorgegebenen Richtlinien zum Erhalt des Kleingartenwesens, den Bestand an Koniferen auszudünnen und auf eine Vereinzelung hinzuwirken. Spätestens bei Pächterwechsel sind alle Wirtspflanzen, Koniferen, Weiden und Hasel aus den jeweiligen Gärten zu beseitigen. Ausnahmen bilden Koniferenhecken mit Abgrenzung der Parzelle nach Außen bzw. zu den Wegen. Diese können aufgrund ihrer Funktion als Hecke und bei entsprechender Pflege im Sinne der Maßgabe für Hecken in den Gärten bestehen bleiben, da sie der kleingärtnerischen Nutzung nicht entgegenstehen. Hecken innerhalb der Kleingartenanlage, sind auf die Maßgabenhöhe

von 1,5 m zu schneiden. Als Maßgabe-Bezugspunkt für die 1,5 m Heckenhöhe gilt hier die Höhe der Grasnarbe am Eingangstor der jeweiligen Parzelle, wobei zudem auf ein einheitliches Bild zur anschließenden Nachbarhecke zu achten ist. Außenhecken können höher sein, wenn diese wegen Schallschutz und Wildverbiss notwendig sind, sollten aber eine Höhe

von max. 3 m nicht überschreiten.

 

§ 3 Tierhaltung

 

Die Kleintierzucht und -haltung ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 (1) Bundeskleingartengesetz und bis auf die nachfolgend genannten Ausnahmen nicht erlaubt.

Durch die Mitgliederversammlung vor 1991 beschlossene Kleintierhaltungen können nach

§ 20 a Bundeskleingartengesetz weitergeführt werden. Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über.

Eine nach Anzahl und Umfang begrenzte Haltung von Kleintieren, insbesondere Ziergeflügel, Zwerg- und Kleinrassen von Hühnern und Kaninchen kann durch die Mitgliederversammlung auf Antragstellung mit Auflagen, die Bestandteil der Gartenordnung sind, gestattet werden.

Die Haltung von Bienen ist zu fördern, entsprechende Bedingungen dafür sind zu schaffen.

Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest (siehe Anlage 2) und überwacht die Einhaltung derselben. Die damit verbundene Errichtung von Ausläufen, Volieren u.ä. ist genehmigungspflichtig durch den Vorstand. Alle Kleintiere sind so zu halten, dass Anlieger durch die Tierhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden in den anderen Gärten anrichten können. Für den Schaden, den ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres verantwortlich. Die Fütterung von wildlebenden Hunden ist in der Kleingartenanlage verboten. Die Neuanfütterung von Katzen ist untersagt. Bisher geduldete Katzen sind verantwortlich zu versorgen. Die Haltung und Züchtung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Durch vorübergehend mitgebrachte Tiere darf keine Beeinträchtigung von Personen oder Sachen in der Gartenanlage entstehen. Verunreinigungen durch Hunde auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

 

§ 4 Umwelt- und Naturschutz

 

Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. So dürfen Hecken nicht zwischen dem 01.04. und 20.06. geschnitten werden.

Gartenabfälle, Laub und sonstige Kompostabfälle sind sachgemäß zu kompostieren.

Das Verbrennen von Abfällen in Kleingärten regelt die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Die Regelungen der Kommunen sind unbedingt zu beachten (Handbuch des LV, 1.7. blaues Registerblatt) Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden. Die Unkrautbekämpfung und Schädlingsbeseitigung sollte im Kleingarten vor allem mit bewährten, umweltschonenden Methoden wie Hacken, Jäten usw. erfolgen. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf das notwendige Maß zu reduzieren. Ist eine Anwendung unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten auf den Verpackungen der Pflanzenschutzmittel zu beachten und unbedingt einzuhalten. Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie keine Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten erfolgen. Der Pächter ist verpflichtet, angrenzende Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Die Pflege angrenzender öffentlicher Bereiche der Anlage sowie des angrenzenden Umfeldes ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Notwendige Arbeitsstunden legt der Vorstand fest.

 

§ 5 Errichtung von Baulichkeiten l Genehmigungsverfahren

 

Für die Neuerrichtung von Gartenlauben gilt der § 3 des BkleingG und § 63 h der Thüringer Bauordnung. Ein zweiter Baukörper ist nicht zulässig.

Bauanträge zum Bau, Umbau oder Anbau einer Gartenlaube sind beim Vorstand

des Vereins einzureichen. Der Kreisvorstand prüft die Rechtmäßigkeit nach BkleingG und ist über die Befürwortung oder Ablehnung zu informieren.

Die Baugenehmigung oder Ablehnung erteilt der Vorstand des Vereines.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt.

Die maximale Firsthöhe der Lauben wird auf höchstens 3,5 m festgesetzt, gemessen

von der maßgebenden Geländeoberfläche.

Die Dachüberstände außerhalb des überdachten Freisitzes dürfen 0,5 m nicht über-

schreiten

Der Standort der Laube und die Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind im Anlagenplan festzulegen.

Baulichkeiten, die vor 1990 nach Recht und Gesetz gebaut wurden, haben Bestandsschutz.

Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und dem Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen.

Dauerndes Wohnen stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet. War dies einem Kleingärtner vor dem 03.10.1990 erlaubt, so genießt diese Erlaubnis Bestandsschutz. Die Erlaubnis geht bei Pächterwechsel nicht auf den neuen Pächter über. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Gartenpartyzelte, die nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind und ohne Bodenplatte über die Sommersaison aufgestellt werden, sind unter Berücksichtigung

der Nachbarschaftsgrenzen mit schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes erlaubt. Sie sind nach der Sommersaison abzubauen.

Badebecken, die transportabel und nicht fest mit dem Boden verbunden sind, können über die Sommersaison bis zu einer Größe von maximal 4 qm mit schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes aufgestellt werden.

Feuchtbiotope und Zierteiche mit maximal 4 qm Wasser-Oberfläche und

0,70 m Wassertiefe dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes angelegt werden.

Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 qm Grundfläche und 2,5 m Höhe mit schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes errichtet werden. Bei nicht kleingärtnerischer Nutzung sind sie abzubauen und zu entsorgen.

Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100cm x 80cm und einer Maximalhöhe von 2,50m zustimmungsfähig und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorstandes. 

Die von der Kleingartenanlage verlegten Stromversorgungsleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins.

Ihre Verlegung sowie Pflege, Erhaltung und Erneuerung werden bzw. wurden in Gemeinschaftsarbeit und durch gemeinschaftliche Finanzierung realisiert.

Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.

Notwendige Modernisierung und Generalreparaturen sind durch Mitgliederbeschluss zu regeln.

Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zähleinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten.

Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 6 Gemeinschaftsanlagen und - einrichtungen

 

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle angrenzenden Wege und Außenanlagen entsprechend dem Beschluß der Mitglieder zu pflegen.

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen, die anfallenden Kosten sowie Arbeitsleistungen werden durch

Mitgliederbeschluss bzw. den Vorstand festgelegt. Die Regelungen und Festlegungen der Pachtverträge sind zu beachten.

Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen und nur zwischen 9:00- 21:00 Uhr gestattet. (Beschluss MGV 17.09.2011)

 

§ 7 Allgemeine Festlegungen

 

Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen kann. Deshalb ist es vor allem verboten durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk-, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.

Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschintensiven Geräten ist ganzjährig Montags bis Samstags nur von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet. Jeder Pächter ist verpflichtet, Schäden am Vereinseigentum, die durch ihn, einen Angehörigen oder Gäste verursacht worden sind, dem Vorstand zu melden.

 

III. Schlußbestimmungen

 

Die Kleingartenordnung des Vereins wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung rechtswirksam.

Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage über die Verhaltensweise des Pächters innerhalb des Vereins.

Verstöße und Zuwiderhandlungen werden entsprechend der Satzung des Vereins geregelt.

Über Änderungen oder bei allen in der Satzung und in der Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eigenmächtige Verhandlungen der Kleingartenpächter mit dem Bodeneigentümer bzw. dem Generalpächter sind ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vereins wenden sich mit Fragen des Vereins- und Pachtrechtes generell an den zuständigen Vorstand.

 

Die Kleingartenordnung wurde auf Grundlage der Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes Arnstadt – Ilmenau e.V. vom 08.04.2006 und der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Thüringern der Gartenfreunde e.V. vom 21.03.2009 überarbeitet.

Die Gartenordnung vom 23.Juli 2005 tritt hiermit außer Kraft.

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